Gebühren
... entstehen wie bei jeder anderen Dienstleistung auch bei der anwaltlichen Tätigkeit.
Anders als in vielen Kino- und Fernsehfilmen vermittelt wird, werden die Kosten für den Pflichtverteidiger
nicht immer vom Staat übernommen.
Dies ist nur dann regelmäßig der Fall, wenn der Angeklagte mit dem Urteil frei gesprochen wird.
Die Gebühren für die Pflichtverteidigung werden anderenfalls nach dem Verfahren dem Verurteilten im
Rahmen der Kostenentscheidung auferlegt. Der Staat macht darin die Gebühren für den Pflichtverteidiger
als Teil der gesamten Verfahrenskosten gegenüber dem Verurteilten geltend.
Welche Gebühren der Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit abrechnen kann, richtet sich nach dem Recht-
sanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
In diesem Gesetz sind neben den Gebühren für andere Verfahren auch die Gebühren für den Pflichtvertei-
diger festgelegt.
Nachfolgen darf ich Ihnen übliche Posten einer Kostennote (Rechnung) für eine Pflichtverteidigung im
Strafverfahren vor einem Amtsgericht vorstellen:
1. Vorbereitendes Verfahren
- Grundgebühr: 160,00 EUR
- Verfahrensgebühr: 132,00 EUR
2. Gerichtliches Verfahren
- Verfahrensgebühr: 132,00 EUR
- Terminsgebühr: 220,00 EUR
Hinzu kommen noch:
- Auslagenpauschale für Post und Telefon: 20,00 EUR
- Dokumentenpauschale für gefertigte Aktenkopien: ca. 25,00 EUR
- Kosten für genommene Akteneinsicht: 12,00 EUR
- Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf die Nettosumme